1.1 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Turismo Agropecuario Las Alpacas LTDA (im Folgenden „Vermieter“ genannt). Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters sind unzulässig. Letzteres gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter das Wohnmobil in Kenntnis abweichender Bedingungen des Mieters vorbehaltlos überlässt.
1.2 Gegenstand des mit dem Mieter geschlossenen Vertrages ist ausschließlich die Vermietung des Reisemobils. Der Vermieter haftet nicht für die Leistungen der Reise und insbesondere nicht für die Gesamtheit dieser Leistungen.
1.3 Im Falle einer Reservierung kommt zwischen dem Mieter und dem/den Vermieter(n) ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich chilenisches Recht Anwendung findet. Der Mieter organisiert seine Reise selbst und nutzt das Fahrzeug auf eigenes Risiko. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer begrenzt. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs ist ausgeschlossen.
1.4 Alle Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter bedürfen der Schriftform.
2.1 Der Mieter und jeder der Fahrer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und einen nationalen Führerschein, der älter als zwei Jahre ist, sowie einen internationalen Führerschein besitzen. Der Mieter und/oder der/die Fahrer müssen einen gültigen Führerschein und einen gültigen Reisepass/Nationalausweis vorlegen, bevor der Camper übergeben werden kann. Sollte sich die Übergabe aufgrund der Nichtvorlage dieser Dokumente verzögern, so geht diese Verzögerung zu Lasten des Mieters. Können die vorgenannten Dokumente zum vereinbarten Übergabezeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten die Rücktrittsbedingungen gemäß Ziffer 4.2. Der Vermieter oder die zuständigen Behörden können die Vorlage des internationalen Führerscheins verlangen.
2.2 Liegt der zum gemieteten Fahrzeug gehörende Führerschein zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietwagens nicht vor, gilt der Wohnwagen als nicht abgeholt; in diesem Fall gelten die entsprechenden Rücktrittsbedingungen (siehe Ziffer 4.2).
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und weiteren Fahrern, die sich bei der Vermietstation angemeldet haben, gefahren werden.
3.1 Die Mietpreise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer zu bestimmten Jahreszeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Je nach Anzahl der gebuchten Miettage gelten die in der Preisliste für die jeweilige Saison ausgewiesenen Preise. Für jede Anmietung wird eine pauschale, einmalige Gebühr für Service und Endreinigung in Höhe von € 80,- pro Anmietung erhoben.
3.2 Die Mietpreise für Sonderausstattungen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Vermieters.
3.3 Die Mindestmietdauer beträgt sieben Tage.
3.4 Die Mindestmietdauer in der Hochsaison beträgt fünfzehn Tage.
3.5 In den jeweiligen Mietpreisen sind enthalten: 250 km pro Miettag und eine Vollkaskoversicherung gemäß dem jeweiligen Versicherungsschutz (siehe unten, Ziffer 11).
3.6 Die Mietzeit beginnt mit der Abholung des Wohnmobils durch den Mieter an der Vermietstation und endet mit der Abholung des Fahrzeugs durch das Personal der Vermietstation.
3.7 Wird der Camper nach Ablauf der schriftlich vereinbarten Zeit zurückgegeben, berechnet der Vermieter € 29,00 pro Stunde Verspätung (für jeden Tag der Verspätung wird jedoch höchstens der Preis für einen ganzen Tag berechnet). Der Mieter trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass ein anderer Mieter oder eine andere Person seine Ansprüche gegen den Vermieter wegen einer vom Mieter zu vertretenden Verzögerung bei der Übergabe des Fahrzeugs geltend macht.
3.8 Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, ist ebenfalls der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
3.9 Das Wohnmobil wird mit vollem Kraftstofftank geliefert und muss in diesem Zustand zurückgegeben werden. Andernfalls berechnet der Vermieter das Vierfache des aktuellen Kraftstoffpreises pro Liter. Der Mieter trägt die Kosten für Kraftstoff und Betrieb während der Mietzeit.
3.10 Für die Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort als dem Abholort ist eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter und die Zahlung einer Gebühr für diesen Service erforderlich, die vor der Abholung des Wohnmobils vereinbart wird.
4.1 Reservierungen sind erst nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 verbindlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das vom Mieter gebuchte Fahrzeug auf ein Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Kategorie umzubuchen.
4.2 Nach schriftlicher Bestätigung der Reservierung durch den Vermieter ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtmietpreises, mindestens jedoch € 300,-, zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Parteien verbindlich. Hält der Mieter diese Frist nicht ein, ist die Reservierung für den Vermieter nicht mehr verbindlich.
Storniert der Kunde die verbindliche Reservierung, so hat er die folgenden Stornogebühren zu zahlen, die auf der Grundlage der ersten bestätigten Reservierung berechnet werden:
5.1 Der Mietpreis gemäß den Reservierungsdaten ist spätestens 45 Tage vor Mietbeginn auf das vom Vermieter dem Mieter mitgeteilte Konto zu überweisen.
5.2 Spätestens bei Abholung des Fahrzeugs hat der Mieter den Betrag von € 2.000,- per Kreditkarte als Kaution und als Garantie für die treue Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu hinterlegen (MasterCard oder Visa. American Express wird nicht akzeptiert!). Die Zahlung der Kaution per Prepaid-Kreditkarte ist nicht möglich.
5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage vor dem Anmietdatum) muss der Mietpreis sofort bezahlt werden.
5.4 Die Kaution wird nach der Inspektion des Fahrzeugs durch einen Verantwortlichen des Vermieters zurückerstattet, der im Falle von Schäden aufgrund von Missbrauch den vom Kunden zu zahlenden Betrag festlegt. Dieser Betrag wird von der Kaution abgezogen, und der Mieter akzeptiert die Zahlung des Differenzbetrags, wenn die Kosten des Schadens den Wert der Kaution übersteigen. Ist es nicht möglich, den Schaden sofort festzustellen, hat der Vermieter 30 Tage Zeit, um die Regulierung vorzunehmen und gegebenenfalls die Kaution zurückzuzahlen oder die Differenz zu den Schadenskosten zu fordern. Im Schadensfall wird der Betrag der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung ebenfalls von der Kaution abgezogen. Muss dem Mieter eine Entschädigung für den im Voraus gezahlten Mietpreis gezahlt werden, wird dieser Betrag zusammen mit der Kaution zurückerstattet.
5.5 Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich zur Zahlung an den Vermieter:
5.6 Bei Zahlungsverzug des Mieters werden Verzugszinsen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet.
6.1 Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter verpflichtet, die Anweisungen des technischen Personals des Vermieters am Übergabeort zu befolgen. Darüber hinaus ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem der Zustand des Fahrzeugs beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Mieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, solange das Fahrzeug nicht überprüft worden ist.
6.2 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, zusammen mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine Endkontrolle des Wohnmobils durchzuführen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Vermieter und vom Mieter unterzeichnet werden muss. Alle Schäden, die nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind, aber bei der Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
6.3 Die Anlieferung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag zu den zu vereinbarenden Zeiten. Die im Mietvertrag angegebenen Zeiten gelten als vereinbarte Zeiten. Anlieferungen und Rückgaben an Wochenenden können nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen eine zusätzliche Gebühr von 120,- € erfolgen.
6.4 Unerlaubte Verzögerungen bei der Rückgabe werden mit einem Tagessatz in Höhe des Vierfachen des Wertes bestraft. Jede begründete Ursache höherer Gewalt, die die Rückgabe am vereinbarten Tag verhindert, muss dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden, damit er sie akzeptieren kann; andernfalls wird sie als unberechtigte Verspätung betrachtet.
6.5 Möchte der Mieter den Mietvertrag verlängern, muss er dies spätestens sechs Tage vor Ablauf des Vertrags beim Vermieter beantragen. Die eventuelle Bestätigung der Verlängerung hängt von der Verfügbarkeit des Vermieters zu diesem Zeitpunkt ab, und der Vermieter geht keine vorherige Verpflichtung ein.
6.6 Jede Änderung der Miettermine muss vorher vom Vermieter genehmigt werden. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung berechtigt den Vermieter, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es gerichtlich einzufordern. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit während der Laufzeit dieses Vertrages zurückzufordern, wenn seine Nutzung den Bestimmungen desselben zuwiderläuft.
6.7 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses, bei der der Mieter aus Gründen, die ihm zuzuschreiben sind, oder bei Nichtverfügbarkeit nicht anwesend ist, und bei der ein Schaden am Fahrzeug festgestellt wird, akzeptiert der Mieter die Bewertung des Schadens, die sich aus der vom Personal des Vermieters durchgeführten Inspektion ergibt.
6.8 Das Fahrzeug muss innerlich sauber und mit leeren Abwasser- und Toilettentanks zurückgegeben werden.
6.9 Das Befüllen des Trinkwassertanks mit Diesel oder anderem Kraftstoff bzw. des Dieseltanks mit Wasser oder anderem Kraftstoff wird mit einem Bußgeld von € 2.000,- geahndet.
7.1 Der Mieter erkennt an, dass er das Fahrzeug in einwandfreiem mechanischem Zustand, mit den erforderlichen Unterlagen und mit den entsprechenden Werkzeugen, Reifen und Zubehörteilen erhält und verpflichtet sich, es in gutem Zustand zu halten. Er verpflichtet sich außerdem, jederzeit die in der geltenden Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verpflichtungen und Beschränkungen einzuhalten und verpflichtet sich zu:
7.2 Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu pflegen und zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Die technischen Normen sowie die Vorschriften für die Benutzung des Fahrzeugs sind zu beachten. Der Zustand des Fahrzeugs ist zu kontrollieren, insbesondere der Wasser- und Ölstand sowie der Reifendruck. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das gemietete Wohnmobil in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
7.3 Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen verboten. Die Mitnahme von Haustieren ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt der Mieter die Kosten für die Belüftung oder Beseitigung des Tabakgeruchs, einschließlich etwaiger Verluste, die sich daraus ergeben, dass das Fahrzeug aus diesem Grund für einen bestimmten Zeitraum nicht vermietet werden kann.
7.4 Wird festgestellt, dass gegen die Bestimmungen von 7.1., 7.2. und 7.3. verstoßen wurde, kann der Vermieter den Mietvertrag sofort kündigen.
8.1 Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes oder Wildschadens hat der Mieter unverzüglich, spätestens an dem auf den Unfalltag folgenden Werktag, die Polizei und den Vermieter unter der im Mietvertrag angegebenen Telefonnummer der Vermietstation zu verständigen. Anderslautende Behauptungen sind nicht zulässig.
8.2 Die Verantwortung für das Ereignis wird niemals anerkannt oder vorweggenommen, außer im Falle einer „Gütlichen Unfallerklärung“. Der Mieter muss alle Angaben über die gegnerische Partei und die Zeugen einholen, die zusammen mit den Einzelheiten des Unfalls innerhalb der angegebenen Frist an den Vermieter geschickt werden müssen. Er muss den Unfall unverzüglich den Behörden melden, wenn der Unfallgegner schuld ist. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden. Das Dokument muss den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen, ihre Führerscheindaten, die Daten des Unfallgegners mit dem Namen der Versicherungsgesellschaft und der Policennummer, die Daten etwaiger Zeugen sowie die Nummernschilder der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
8.3 Im Falle eines Diebstahls oder Raubes des Fahrzeugs ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und dem Vermieter zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln innerhalb einer Frist von höchstens 24 Stunden eine Kopie der Meldung zuzusenden; andernfalls sind die Versicherung und die vereinbarte Deckung null und nichtig.
8.4 Auch bei Schäden, die nicht gegen das Gesetz verstoßen, muss der Mieter dem Vermieter einen umfassenden schriftlichen Bericht und eine Skizze des Schadens vorlegen. Unterlässt der Mieter – aus welchen Gründen auch immer – die Erstellung des Gutachtens und verhindert er damit, dass die Versicherung für den Schaden aufkommt, ist der Mieter verpflichtet, den vollen Betrag zu zahlen.
8.5 Verlassen Sie das Fahrzeug nicht, ohne angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Fahrzeugs zu ergreifen. Wenden Sie sich bei Bedarf an das mit dem Versicherer vereinbarte Pannenhilfeunternehmen.
8.6 Bei Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen durch den Leasingnehmer kann der Leasinggeber gegebenenfalls vom Leasingnehmer Schadensersatz für den durch dessen Fahrlässigkeit verursachten Schaden verlangen, einschließlich des entgangenen Gewinns des Leasingunternehmens für die Dauer der Stilllegung des Fahrzeugs.
9.1 Ansprüche des Mieters für Schäden aufgrund von Mängeln, die der Mieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
9.2 Der Mieter hat dem Vermieter bei Rückgabe des Fahrzeugs alle Mängel am Wohnmobil oder seiner Ausstattung, die er nach Mietbeginn festgestellt hat, schriftlich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche bei nachträglich angezeigten Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf nicht offensichtlichen Schäden.
10.1 Die normale mechanische Abnutzung des Fahrzeugs liegt in der Verantwortung des Vermieters. Wenn die Länge der Reise oder der Zustand der Straßen es ratsam erscheinen lassen, werden die notwendigen Wartungsarbeiten in einer offiziellen Servicestelle der Marke durchgeführt.
10.2 Halten Sie das Fahrzeug so schnell wie möglich an, wenn eine Leuchte/Anzeige aufleuchtet, die auf eine Anomalie im Betrieb des Fahrzeugs hinweist, und wenden Sie sich an den Vermieter oder an die vom Vermieter beauftragte Kundendienststelle, und zwar ausschließlich an eine offizielle Kundendienststelle der Marke, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich genehmigt.
10.3 Der Mieter kann Reparaturen in Auftrag geben, die notwendig sind, um den sicheren Betrieb und das Fahren des Fahrzeugs während der Mietzeit zu gewährleisten und die € 150,- nicht überschreiten. Dazu ist lediglich die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dieser trägt die Kosten der Reparatur, wenn ihm die Originalbelege und die ausgetauschten Teile vorgelegt werden, sofern der Mieter nicht nach Ziffer 11 für den Schaden haftet.
10.4 Ist eine solche Reparatur aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Schadens erforderlich und hat der Mieter die Schadensbehebung nicht zu vertreten, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den betreffenden Schaden zu informieren und eine angemessene Frist für die Reparatur einzuräumen. Der Vermieter haftet nicht für länderspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur, Reaktionszeiten), die zu einer Verzögerung bei der Durchführung der Reparatur führen.
10.5 Im Falle einer Beschädigung der Elemente des Fahrgastraums muss der Mieter unverzüglich den Vermieter informieren, von dem er die entsprechenden Anweisungen für die Reparatur erhält.
10.6 Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters schwer beschädigt oder ist absehbar, dass das Fahrzeug längere Zeit nicht genutzt werden kann oder außer Betrieb genommen werden muss, so ist der Vermieter nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn er dem Mieter innerhalb einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug mit gleicher oder höherer Sitzplatzzahl zur Verfügung stellen kann.
10.7 Wird das Fahrzeug durch Verschulden des Mieters erheblich beschädigt oder ist absehbar, dass das Fahrzeug für längere Zeit nicht genutzt werden kann oder außer Betrieb genommen werden muss, kann der Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. In diesem Fall ist eine Kündigung des Vertrages durch den Mieter ausgeschlossen. Ist der Vermieter in der Lage, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, kann er dem Mieter die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen.
11.1 Nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung stellt der Vermieter den Mieter im Falle eines Kaskoschadens von der Haftung für Sachschäden frei, wobei die Kaution in Höhe von 1.400,00 € zu Lasten des Mieters geht.
11.2 Der Mieter ist unter keinen Umständen von zivil-, verwaltungs-, strafrechtlicher oder sonstiger Haftung infolge eines Unfalls oder vorsätzlichen Fehlverhaltens befreit.
11.3 Die Haftungsbefreiung in Absatz 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter eine der in allen Punkten von Absatz 8 aufgeführten Regeln nicht einhält.
11.4 Die Haftungsbefreiung in § 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
11.5 Der Mieter haftet auch bei vorsätzlichem Fehlverhalten in den folgenden Fällen:
11.6 Der Mieter haftet für alle Kosten, Gebühren, Bußgelder und Strafen im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, die gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, es sei denn, sie sind auf Ursachen zurückzuführen, die dem Vermieter zuzurechnen sind.
11.7 Gibt es mehrere Mieter, so haften sie gesamtschuldnerisch.
12.1 Der Vermieter liefert das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand, nachdem er alle für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Kontrollen und Wartungsarbeiten durchgeführt hat. Er haftet nicht für mechanische Fehler oder Pannen, die auf den normalen Verschleiß des Fahrzeugs zurückzuführen sind, und er haftet auch nicht für Kosten, Verzögerungen oder Schäden, die in irgendeiner Weise direkt oder indirekt durch solche Fehler oder Pannen entstehen.
12.2 Kann das Fahrzeug aus Gründen höherer Gewalt, aus zufälligen Gründen oder aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin geliefert werden, so hat der Vermieter keinen Anspruch auf Entschädigung, mit Ausnahme der Rückerstattung des für die Reservierung gezahlten Betrags durch den Vermieter an den Mieter.
12.3 Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter keine Haftung für das Auto des Mieters, das während der Mietdauer des Wohnmobils kostenlos auf dem Gelände des Vermieters geparkt ist.
12.4 Der Vermieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für den Fall, dass bei Vertragsschluss Hindernisse für die Leistungserbringung auftreten.
12.5 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Mietbeginns gültigen Fassung.
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Camper-Mietvertrag wird als Gerichtsstand Santiago de Chile vereinbart.
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