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10. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

10.1 Die normale mechanische Abnutzung des Fahrzeugs liegt in der Verantwortung des Vermieters. Wenn die Länge der Reise oder der Zustand der Straßen es ratsam erscheinen lassen, werden die notwendigen Wartungsarbeiten in einer offiziellen Servicestelle der Marke durchgeführt.

10.2 Halten Sie das Fahrzeug so schnell wie möglich an, wenn eine Leuchte/Anzeige aufleuchtet, die auf eine Anomalie im Betrieb des Fahrzeugs hinweist, und wenden Sie sich an den Vermieter oder an die vom Vermieter beauftragte Kundendienststelle, und zwar ausschließlich an eine offizielle Kundendienststelle der Marke, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich genehmigt.

10.3 Der Mieter kann Reparaturen in Auftrag geben, die notwendig sind, um den sicheren Betrieb und das Fahren des Fahrzeugs während der Mietzeit zu gewährleisten und die € 150,- nicht überschreiten. Dazu ist lediglich die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dieser trägt die Kosten der Reparatur, wenn ihm die Originalbelege und die ausgetauschten Teile vorgelegt werden, sofern der Mieter nicht nach Ziffer 11 für den Schaden haftet.

10.4 Ist eine solche Reparatur aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Schadens erforderlich und hat der Mieter die Schadensbehebung nicht zu vertreten, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den betreffenden Schaden zu informieren und eine angemessene Frist für die Reparatur einzuräumen. Der Vermieter haftet nicht für länderspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur, Reaktionszeiten), die zu einer Verzögerung bei der Durchführung der Reparatur führen.

10.5 Im Falle einer Beschädigung der Elemente des Fahrgastraums muss der Mieter unverzüglich den Vermieter informieren, von dem er die entsprechenden Anweisungen für die Reparatur erhält.

10.6 Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters schwer beschädigt oder ist absehbar, dass das Fahrzeug längere Zeit nicht genutzt werden kann oder außer Betrieb genommen werden muss, so ist der Vermieter nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn er dem Mieter innerhalb einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug mit gleicher oder höherer Sitzplatzzahl zur Verfügung stellen kann.

10.7 Wird das Fahrzeug durch Verschulden des Mieters erheblich beschädigt oder ist absehbar, dass das Fahrzeug für längere Zeit nicht genutzt werden kann oder außer Betrieb genommen werden muss, kann der Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. In diesem Fall ist eine Kündigung des Vertrages durch den Mieter ausgeschlossen. Ist der Vermieter in der Lage, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, kann er dem Mieter die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen.