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11. Mieterhaftpflicht, Kaskoversicherung

11.1 Nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung stellt der Vermieter den Mieter im Falle eines Kaskoschadens von der Haftung für Sachschäden frei, wobei die Kaution in Höhe von 1.400,00 € zu Lasten des Mieters geht.

11.2 Der Mieter ist unter keinen Umständen von zivil-, verwaltungs-, strafrechtlicher oder sonstiger Haftung infolge eines Unfalls oder vorsätzlichen Fehlverhaltens befreit.

11.3 Die Haftungsbefreiung in Absatz 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter eine der in allen Punkten von Absatz 8 aufgeführten Regeln nicht einhält.

11.4 Die Haftungsbefreiung in § 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

11.5 Der Mieter haftet auch bei vorsätzlichem Fehlverhalten in den folgenden Fällen:

  1. Wenn der Mieter die Vorschriften und die Straßenverkehrsordnung des Landes, in dem er fährt, nicht beachtet.
  2. Wenn der Schaden auf eine rücksichtslose Fahrweise unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zurückzuführen ist.
  3. Wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, im Falle eines Unfalls flüchtet.
  4. wenn der Mieter es entgegen der Verpflichtung nach Abs. 8 unterlässt, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen, es sei denn, dass dieses Versäumnis keinen Einfluss auf die Feststellung der Schadensursache oder des Schadensumfangs gehabt hat.
  5. Wenn der Mieter andere Pflichten aus § 8 verletzt, es sei denn, diese Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs.
  6. Wenn der Schaden auf eine nach Ziffer 7.1. verbotene Verwendung zurückzuführen ist.
  7. Ist der Schaden auf eine Verletzung der in Ziffer 7.2. genannten Verpflichtung zurückzuführen.
  8. Wenn der Schaden durch einen unbefugten Fahrer verursacht wurde, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.
  9. Wenn der Schaden durch Nichtberücksichtigung der Abmessungen des Fahrzeugs (Höhe, Breite, Länge) verursacht wurde.
  10. Wenn der Schaden auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen über zusätzliche Ladung zurückzuführen ist.

11.6 Der Mieter haftet für alle Kosten, Gebühren, Bußgelder und Strafen im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, die gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, es sei denn, sie sind auf Ursachen zurückzuführen, die dem Vermieter zuzurechnen sind.

11.7 Gibt es mehrere Mieter, so haften sie gesamtschuldnerisch.