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12. Haftung des Vermieters, Verjährung

12.1 Der Vermieter liefert das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand, nachdem er alle für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Kontrollen und Wartungsarbeiten durchgeführt hat. Er haftet nicht für mechanische Fehler oder Pannen, die auf den normalen Verschleiß des Fahrzeugs zurückzuführen sind, und er haftet auch nicht für Kosten, Verzögerungen oder Schäden, die in irgendeiner Weise direkt oder indirekt durch solche Fehler oder Pannen entstehen.

12.2 Kann das Fahrzeug aus Gründen höherer Gewalt, aus zufälligen Gründen oder aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin geliefert werden, so hat der Vermieter keinen Anspruch auf Entschädigung, mit Ausnahme der Rückerstattung des für die Reservierung gezahlten Betrags durch den Vermieter an den Mieter.

12.3 Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter keine Haftung für das Auto des Mieters, das während der Mietdauer des Wohnmobils kostenlos auf dem Gelände des Vermieters geparkt ist.

12.4 Der Vermieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für den Fall, dass bei Vertragsschluss Hindernisse für die Leistungserbringung auftreten.

12.5 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Mietbeginns gültigen Fassung.