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8. Verhalten im Falle eines Unfalls

8.1 Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes oder Wildschadens hat der Mieter unverzüglich, spätestens an dem auf den Unfalltag folgenden Werktag, die Polizei und den Vermieter unter der im Mietvertrag angegebenen Telefonnummer der Vermietstation zu verständigen. Anderslautende Behauptungen sind nicht zulässig.

8.2 Die Verantwortung für das Ereignis wird niemals anerkannt oder vorweggenommen, außer im Falle einer „Gütlichen Unfallerklärung“. Der Mieter muss alle Angaben über die gegnerische Partei und die Zeugen einholen, die zusammen mit den Einzelheiten des Unfalls innerhalb der angegebenen Frist an den Vermieter geschickt werden müssen. Er muss den Unfall unverzüglich den Behörden melden, wenn der Unfallgegner schuld ist. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden. Das Dokument muss den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen, ihre Führerscheindaten, die Daten des Unfallgegners mit dem Namen der Versicherungsgesellschaft und der Policennummer, die Daten etwaiger Zeugen sowie die Nummernschilder der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

8.3 Im Falle eines Diebstahls oder Raubes des Fahrzeugs ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und dem Vermieter zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln innerhalb einer Frist von höchstens 24 Stunden eine Kopie der Meldung zuzusenden; andernfalls sind die Versicherung und die vereinbarte Deckung null und nichtig.

8.4 Auch bei Schäden, die nicht gegen das Gesetz verstoßen, muss der Mieter dem Vermieter einen umfassenden schriftlichen Bericht und eine Skizze des Schadens vorlegen. Unterlässt der Mieter – aus welchen Gründen auch immer – die Erstellung des Gutachtens und verhindert er damit, dass die Versicherung für den Schaden aufkommt, ist der Mieter verpflichtet, den vollen Betrag zu zahlen.

8.5 Verlassen Sie das Fahrzeug nicht, ohne angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Fahrzeugs zu ergreifen. Wenden Sie sich bei Bedarf an das mit dem Versicherer vereinbarte Pannenhilfeunternehmen.

8.6 Bei Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen durch den Leasingnehmer kann der Leasinggeber gegebenenfalls vom Leasingnehmer Schadensersatz für den durch dessen Fahrlässigkeit verursachten Schaden verlangen, einschließlich des entgangenen Gewinns des Leasingunternehmens für die Dauer der Stilllegung des Fahrzeugs.